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Baumschutz: Was muss ich wissen

    Domus-Atrium

    Baumschutz: Was ist geschützt?

    Die Baumschutzsatzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie den Geltungsbereich der Bebauungspläne und schützt dort ein- und mehrstämmige (Laub-) Bäume mit einem Stammumfang (mindestens eines Einzelstammes) ab 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.

    Welche Ausnahmen gibt es?

    Nicht geschützt sind Nadelbäume (mit Ausnahme von Eibe und Ginkgo), Obstbäume (mit Ausnahme von Esskastanie und Walnuss), Pappeln und Weiden, Bäume auf dem eigenen Grundstück mit einem Abstand von weniger als 4 m zu Wohn-, Geschäfts- oder Bürogebäuden (keine Garagen und
    Nebengebäude; der Abstand wird gemessen zwischen Stammachse und Außenkante Fassade) sowie Bäume innerhalb von Kleingartenanlagen, sofern sie nicht im öffentlichen Teil der Anlage stehen.

    Was ist verboten, was erlaubt?

    Insbesondere ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau oder äußeren Erscheinungsbild wesentlich zu verändern. Fachgerechte Baumpflegemaßnahmen geringeren Umfanges sowie Schnitte oder Fällungen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr sind hingegen nicht genehmigungspflichtig.

    Was kann genehmigt werden? Ersatzpflanzung?

    Genehmigungen zur Fällung oder zum Schnitt geschützter Bäume werden u. a. erteilt, wenn eine zulässige Bebauung sonst nicht oder nur unter erheblichen Beschränkungen möglich wäre (), von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, der Baum wesentlich erkrankt ist oder sich auf Wohnräumlichkeiten wesentlich lichtbeeinträchtigend auswirkt. Im Einzelfall kommt eine Genehmigung auch in möglichen Härtefällen () oder zugunsten wertvolleren (Baum-) Bestandes () in Betracht. In den mit () gekennzeichneten Fällen ist für jeden freigegebenen Baum eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung zu leisten.

    Im Baugenehmigungsverfahren:

    Im Baugenehmigungsverfahren sind die geschützten Bäume in einem Lageplan darzustellen, der dem Bauantrag oder der Bauvoranfrage beizufügen ist. Im Falle einer ungenehmigten Maßnahme:

    Ungenehmigte Schnitt- oder Fällmaßnahmen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Für jeden entfernten oder zerstörten Baum ist darüber hinaus ein Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20 bis 25 cm – gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden – zu pflanzen und zu erhalten.

    Siehe auch: Baumschutzsatzung der Stadt Mönchengladbach


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